Gemeinsam mehr erreichen
Die Oldenburger Bürgerstiftung wird von einem un
Beide Gremien setzen sich aus Bürgerinnen und Bürgern der Region zusammen.
Der Stiftungsrat
Dr. Eduard Möhlmann
Vorsitz
Marlene Maria Helena Behnen
Achim Beyer
Dr. Andreas Blomenkamp
Heinrich Engelken
Renate Eriksen
Dr. Hermann Klasen
Sven Litke
Godehard Vogt
Satzung
Präambel
Die Stiftung will das Gemeinwesen der Region fördern und stärken, sie ist ausschließlich dem Gemeinwohl verpflichtet und initiiert und unterstützt regionale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales.
Die Stiftung wird Bürger und Wirtschaftsunternehmen dazu anregen, durch Spenden und Zustiftungen sowie durch persönliches, ehrenamtliches Engagement einen Beitrag zur Gestaltung ihres Gemeinwesens zu leisten und Mitverantwortung dabei zu übernehmen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Oldenburger Bürgerstiftung“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Oldenburg i. O.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist es,
- Bildung und Erziehung,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Kultur und Kunst,
- Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz,
- das öffentliche Gesundheitswesen,
- mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 Abs. 1 AO
in der Stadt und der Region Oldenburg zu fördern oder zu entwickeln. Im Einzelfall können die genannten Zwecke auch im Rahmen von Projekten außerhalb der Stadt und der Region Oldenburg gefördert werden.
(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch:
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Ziffer 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit
dem Ziel, die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den gesetzlichen kommunalen Pflichtaufgaben der Stadt Oldenburg oder der Gemeinden in der Region Oldenburg gehören.
(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen (Stiftungskapital) sowie den Stiftungsmitteln. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Ausstattungsvermögen, Zustiftungen und dem Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Stiftungsmittel sind das liquide Stiftungsvermögen, das zur Zweckerfüllung oder sonstigen Kostendeckung zur Verfügung steht, insbesondere die aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge, Spenden oder sonstigen aufgelösten Rücklagen.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragbringend anzulegen. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist aber hierzu nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Dauer der Zuwendung nicht eindeutig, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Über die Einrichtung einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(6) Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates finden grundsätzlich in Präsenz statt. Abweichend davon können die/der Vorsitzende des Vorstandes und die/der Vorsitzende des Stiftungsrates nach ihrem Ermessen bestimmen und in der Einladung mitteilen, dass die Gremienmitglieder an der jeweiligen Sitzung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Email, Online-Formular usw.) oder aber ihre Stimme zu Beschlussfassungen über einzelne Tagesordnungspunkte im Vorhinein ohne körperliche Anwesenheit oder virtuelle Teilnahme an der Online-Sitzung schriftlich abgeben können.
(7) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und –formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während der laufenden Amtszeit wird ein nachrückendes Mitglied lediglich für die restliche Dauer der Amtszeit gewählt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(8) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 7 Der Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmen den Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten:
- die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
- die Kassen- und Rechnungsführung,
- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
- die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
- Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.
§ 8 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Stiftungsrates mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund jederzeit abberufen.
(2) Die Amtszeit der ersten Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(3) Sollte die Mindestzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegt insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
- sowie die Abstimmung mit dem Vorstand
-
- die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
- das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
- die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.
§ 9 Das Stiftungsforum
(1) Das Stiftungsforum besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.
(5) Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.
§ 10 Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen..
(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft ab zulegen.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Die Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg i. O. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
Genehmigung durch das
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
am 31.05.2016